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SATZUNG 

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DES TIER- UND NATURSCHUTZ KREISVERBAND HELMSTEDT e.V. 

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im Deutschen Tierschutzbund - Landesverband Niedersachsen 

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§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen "Tier- und Naturschutz Kreisverband Helmstedt e. V." Der Verein hat seinen Sitz in Helmstedt. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt und den Landkreis Helmstedt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, 

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§ 2-Zweck 

den Tier- und Naturschutz zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere und der Natur zu erwecken, Lebensgrundlagen von Tier und Natur zu erhalten und zu sichern, Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen, schädigende Eingriffe in Natur und Landschaft zu verhindern, mit den zuständigen Behörden zusammen zuarbeiten. 

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. 

Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und Unterhaltung eines solchen beteiligen. 

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. 

Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. 

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§ 3- Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 10. Lebensjahr voll- endet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss oder durch Tod. 

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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. 

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. 

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§ 4 - Beiträge 

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesem fest. 

Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, wird der halbe Beitrag festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. 

Mitglieder die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand. 

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§ 5- Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 

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Organe des Vereins sind: 

der Vorstand 

die Mitgliederversammlung 

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§ 6 - Vereinsorgane 

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§ 7- Vorstand 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Er besteht aus 

dem Vorsitzenden 

dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer und 

dem Schatzmeister. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahi einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und 

der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. 

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§ 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Auf. gaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses 

Vorbereitung der Mitgliederversammlung 

Einberufung und Leitung der außerordentlichen und der ordentlichen 

Mitgliederversammlung 

ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereins Endes 

die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern 

die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Innenverhältnis gilt, dass der Vertreter nur tätig werden soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist - vertretungsberechtigt. 

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§ 9-Beschlussfassung des Vorstandes 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 

1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen- den bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. 

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. 

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, ins- besondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzen- den, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch 

Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen. 

 

§ 10-Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen  werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt haben. 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen. 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über den Voranschlag 

Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; 

Wahl von zwei Rechnungsprüfern und des Jugendgruppenleiters 

Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr Verleihung und 

Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 

Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige 

Auflösung des Vereins 

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er- schienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden~ 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen 

Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. 

Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitz- enden der Versammlung zu ziehende Los. 

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitz- enden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. 

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§ 11 - Anträge an die Mitgliederversammlung 

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. 

die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben. 

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§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane 

Die von den Vereinsorganen (§6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden. 

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§ 13 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied - oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

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§ 14 - Kassenprüfung 

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Jahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. 

Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. 

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§ 15 - Kooptionen, Jugendgruppenleiter 

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen 

zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. 

Der Jugendgruppenleiter muss durch seine Persönlichkeit Gewähr für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leistung der Gruppe bieten. 

Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus. 

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§ 16 Tierheimverwaltung 

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des 

Tierheimes dem Vorstande Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheimes verantwortlich. Šeine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes. 

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§ 17 - Verbandsmitgliedschaften 

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes Niedersachsen e. V. 

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§ 18 - Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. 

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. 

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB). 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den 

Deutschen Tierschutzbund e. V. - Landesverband Niedersachsen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für den Tierschutz zu verwenden hat. 

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§ 19 - Satzungsänderung 

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind. 

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§ 20 - Redaktionelle Änderungen 

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. 

 

§ 21 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2004 einstimmig beschlossen. 

Helmstedt, den 19. März 2004 

(Simon, 1.Vorsitzender) 

E. Hegenbart -Dail 

(Hegenbart-Doil, Schriftführer) 

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Auszug aus dem Protokoll über die Jahreshauptversammlung des Tier- und Naturschutz Kreisverbandes Helmstedt e. V. 

STICHERLING, SIMON CND PARTNER 

Datum: 

Ort: 

26 Apr 2004 

19.03.2004 

Gaststätte,,Kamin", Walbecker-Str. 37 

Rechisanwarte und Notare 

Helmstedt 

Versammlungsleiter: 1. Vorsitzender Bodo Simon 

Protokoll führer: Elisabeth Hegenbart-Doil 

Der 1. Vorsitzende Herr Bodo Simon eröffnete um 19.10 Uhr die Versammlung, begrüßte die Erschienenen und stellte fest, daß die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. 

Die Tagesordnung lautete: 

1. Eröffnung der Versammlung 

2. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 

der Versammlung 

3. Jahresbericht des Vorstandes 

4. Kassenbericht 

5. Entlastung des Vorstandes 

6. Satzungsänderung (§ 61 Absatz 1 Abgabenordnung) 

7. Anträge 

8. Verschiedenes 

Zu Punkt 6: Die Abstimmung der Satzungsänderung wurde einstimmig angenommen. 

Anwesend waren 26 ordentliche Mitglieder. 

Ende der Versammlung: 21.30 Uhr 

1. Vorsitzender 

3. fi-. 

POLM 

Protokollführer 

Hagebant Dail 

-Vorstehende Satzung 

Vorstehender satzungsändernder Beschluß ist in das hiesige Vereinsregister 

eingetragen worden 

Helmstedt, 

19. Mai 2004 

Amtsgericht de 

Schlüter, Justizangestellte 

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 

des Amtsgerichts

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